Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Firmenadresse:
Carlile-IT
Inh.: Timur Karabatak e.K.
Graflinger Straße 248
94469 Deggendorf
Telefon & Fax:
Telefon: 0991 / 26848
Telefax: 0991 / 26609
E-Mail Kontakt:
| Abteilung: | Name: | E-Mail: |
|---|---|---|
| Geschäftsleitung | Timur Karabatak | tk@carlile.de |
| Buchhaltung | Elisabeth Carlile | ec@carlile.de |
| Technik / Support | Lawrence Carlile | info@carlile.de |
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Timur Karabatak
Graflinger Straße 248
94469 Deggendorf
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Deggendorf, HRA3772
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE460762999
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
TEIL A – Allgemeine Bedingungen (Geltung für alle IT-Dienstleistungen und Verträge)
§ 1 Geltungsbereich und Struktur
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle zwischen der Carlile-IT, Inhaber Timur Karabatak e.K. (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) angebahnten und/oder abgeschlossenen Verträge über IT-Dienstleistungen, Werkleistungen und den Verkauf von Hardware.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Diese AGB bestehen aus dem Teil A (Allgemeine Bedingungen für alle Kunden) und dem Teil B (Besondere Bedingungen für Managed Services). Teil B gilt ausschließlich für Kunden, die Unternehmer sind; Verträge über Managed Services werden mit Verbrauchern nicht geschlossen. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen aus Teil B vor.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Gegenüber Unternehmern wird die Anwendung der §§ 312i Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BGB (zusätzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) hiermit ausgeschlossen.
§ 2 Art und Umfang der Dienstleistungen
Der Anbieter erbringt Dienstleistungen durch IT-Support, Beratung, Werkstatt-Reparaturen, Netzwerkservice, Bereitstellung von Software/Lizenzen Dritter sowie (ausschließlich gegenüber Unternehmern) proaktive Managed Services.
Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich in der genannten Reihenfolge aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leistungsschein (Vertrag), der Leistungsbeschreibung und dem Angebot des Anbieters.
Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung im Leistungsschein trägt grundsätzlich der Kunde die Projekt- und Erfolgsverantwortung (Dienstvertrag). Sofern werkvertragliche Leistungen Gegenstand sind (z. B. Reparaturen oder Individual-Programmierung), liegt die Erfolgsverantwortung beim Anbieter.
Der Anbieter erbringt seine Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch qualifiziertes Personal.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden & Datensicherung
Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang auf eigene Kosten. Er wird dem Anbieter insbesondere erforderliche Informationen, Passwörter und Unterlagen auf Anfrage vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie ungehinderten Zugang zu den Systemen (vor Ort oder via Remote) gewähren.
Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich geregelt wurde, obliegt die ordnungsgemäße und vollständige Datensicherung (Backup) dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, vor jedem Eingriff des Anbieters in seine Systeme eine aktuelle Datensicherung durchzuführen.
Eine Bestätigung über den Erfolg durch eine Datensicherungs-Software oder ein Monitoring-System ist ausdrücklich kein Garant für die tatsächliche Rücklesbarkeit der Daten. Dem Kunden wird empfohlen, regelmäßige Testrücksicherungen durchzuführen. Der Anbieter führt solche Testrücksicherungen nur gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung durch.
Verletzt ein Kunde, der Unternehmer ist, seine Mitwirkungspflichten, gehen daraus resultierende Verzögerungen oder Mehraufwände zu seinen Lasten und werden auf Basis der aktuellen Preisliste des Anbieters gesondert abgerechnet.
§ 4 Vergütung, elektronische Rechnung & Zahlungsbedingungen
Die Leistungen des Anbieters werden auf Basis von Stundenpreisen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters erbracht, sofern im Leistungsschein kein Festpreis oder eine monatliche Pauschale vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern gelten die genannten Preise als Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Zusätzliche Reisekosten (z. B. Hotel) werden nach vorheriger Absprache gesondert gegen Nachweis berechnet.
Die Rechnungsstellung gegenüber Unternehmern erfolgt ausschließlich in Form einer strukturierten elektronischen Rechnung gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 4a UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD). Rechnungen in reiner Papierform oder unstrukturierte PDF-Dateien sind insoweit ausgeschlossen. Verbraucher erhalten eine Rechnung in Textform (z. B. als PDF per E-Mail) oder auf Wunsch in Papierform.
Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät ein Kunde, der Unternehmer ist, automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf. Verbraucher geraten nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, spätestens jedoch, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leisten, sofern auf diese Folge in der Rechnung besonders hinterlegt wurde.
§ 5 Rechte an Dienstleistungsergebnissen & Eigentumsvorbehalt
Der Anbieter behält sich das Eigentum an allen gelieferten Hardware-Komponenten sowie die endgültige Rechteeinräumung an Software- und Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Gegenüber Unternehmern gilt dies erweitert für sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Der Anbieter räumt dem Kunden ein inhaltlich, örtlich und zeitlich unbeschränktes, einfaches, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, die erbrachten Dienstleistungsergebnisse für den internen bzw. privaten Gebrauch im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Source Code) bei Softwareleistungen besteht nicht.
Soweit dem Kunden Software oder Cloud-Dienste von Fremdherstellern (Drittanbietern) überlassen werden, gelten vorrangig deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Bedingungen selbst verantwortlich.
§ 5a Annahmeverzug, Lagergebühren und Verwertungsrecht
Der Kunde ist verpflichtet, Gegenstände (z. B. Laptops, Computer, Server oder sonstige Hardware), die dem Anbieter zur Reparatur, Wartung, Aufrüstung oder Überprüfung übergeben wurden, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder Abholaufforderung abzuholen.
Holt der Kunde das Gerät nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzugs eine angemessene Lagergebühr zu verlangen. Diese Pauschale beträgt für Unternehmer 2,50 EUR netto pro angefangenem Kalendertag. Für Verbraucher beträgt die Pauschale 1,50 EUR inkl. MwSt. pro angefangenem Kalendertag, maximal jedoch bis zur Höhe des aktuellen Zeitwerts des Geräts. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Holt der Kunde das Gerät auch nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Zugang der ursprünglichen Abholaufforderung nicht ab, ist der Anbieter berechtigt, das Gerät nach den gesetzlichen Vorschriften des Unternehmerpfandrechts (§ 647 BGB) zu verwerten.
Die Absicht der Verwertung (Verkauf oder freihändige Veräußerung) wird dem Kunden vorab schriftlich oder in Textform unter Androhung der Veräußerung und unter Setzung einer letzten Nachfrist von mindestens 4 Wochen an die letzte bekannte Adresse des Kunden angekündigt.
Der Anbieter ist berechtigt, den Erlös aus dem Verkauf des Geräts zur Deckung aller offenen Forderungen gegen den Kunden (insbesondere Reparaturkosten, angelaufene Lagergebühren und Verwertungskosten) zu verwenden. Ein etwaiger verbleibender Mehrerlös wird dem Kunden ausgekehrt.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter jegliche Änderungen seiner Anschrift oder Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen, solange sich noch Gegenstände des Kunden zur Bearbeitung oder Lagerung beim Anbieter befinden.
Ist eine Zustellung der Verkaufsandrohung an die vom Kunden zuletzt benannte Anschrift nicht möglich (z. B. wegen unbekannten Wohnsitzes) und lässt sich die aktuelle Anschrift des Kunden nicht mit zumutbarem Aufwand (z. B. durch eine einfache Einwohnermeldeamtsanfrage) ermitteln, so gilt die Androhung gegenüber Unternehmern nach Ablauf von zwei Wochen ab dem Versuch der Zustellung als zugegangen. Bei Verbrauchern gelten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
Der Anbieter haftet unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung des Anbieters für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht).
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Anbieters gegenüber Unternehmern begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe der Deckungssumme der IT-Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters. Gegenüber Verbrauchern gilt die Begrenzung auf die Versicherungssumme nicht; hier ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für die Wiederbeschaffung und den Verlust von Daten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur dann und insoweit, als der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten im Sinne ordnungsgemäßer Datenverarbeitung regelmäßig gesichert wurden und mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.
§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen (Geschäftsgeheimnisse, Daten, Passwörter, Know-how), die sie im Rahmen der Zusammenarbeit von der anderen Partei erhalten, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten kann, schließen die Parteien (sofern gesetzlich erforderlich, insbesondere im B2B-Bereich) eine separate Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 8 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Der Vertrag, seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend).
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz des Anbieters (Bayern), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Hat der Kunde als Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
TEIL B – Besondere Bedingungen für Managed Services, IT-Wartung und SLAs
(Gilt ausschließlich im B2B-Verkehr mit Unternehmern. Verträge nach Teil B werden mit Verbrauchern nicht geschlossen.)
§ 9 Geltungsbereich von Teil BDie Regelungen dieses Teils B gelten ergänzend für alle Verträge mit Unternehmern, die die laufende, proaktive oder reaktive Betreuung, Überwachung (Monitoring), Wartung oder Bereitstellung von IT-Systemen und Cloud-Diensten (Managed Services) gegen eine regelmäßige Pauschalvergütung zum Gegenstand haben.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
Soweit im jeweiligen Leistungsschein nicht abweichend vereinbart, werden Managed-Service-Verträge für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Pauschalen für mehr als zwei Monate in Verzug gerät.
§ 11 Betriebszeiten, SLAs und Reaktionszeiten
Der Anbieter erbringt die vereinbarten Managed Services und Supportleistungen während seiner regulären Geschäftszeiten. Diese richten sich nach dem Firmensitz des Anbieters (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Freistaat Bayern).
Eine vereinbarte „Reaktionszeit“ definiert den Zeitraum zwischen dem ordnungsgemäßen Eingang einer Störungsmeldung beim Anbieter (via Ticketsystem, E-Mail oder Telefon) und dem Beginn der technischen Analyse durch einen qualifizierten Mitarbeiter. Die Reaktionszeit stellt ausdrücklich keine garantierte Behebungs- oder Wiederherstellungszeit dar.
Nicht als Zeiten der Nichtverfügbarkeit von Systemen gelten geplante Wartungsfenster (die dem Kunden vorab angekündigt werden), Ausfälle durch höhere Gewalt, Störungen in den Telekommunikationsleitungen von Drittanbietern sowie Ausfälle, die durch fehlerhafte Mitwirkung oder Hardwaredefekte des Kunden verursacht wurden.
§ 12 Patch-Management und Software-Updates
Schuldet der Anbieter im Rahmen der Managed Services das Einspielen von Software-Updates, Bugfixes oder Sicherheits-Patches (Patch-Management), so umfasst diese Pflicht lediglich die fachgerechte Verteilung und Installation der vom jeweiligen Hersteller bereitgestellten Daten.
Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der vom Hersteller bereitgestellten Updates. Schäden, die durch fehlerhafte Updates des Softwareherstellers entstehen, hat der Anbieter nicht zu vertreten.
Der Kunde bleibt in eigener Verantwortung dafür zuständig, dass für alle zu betreuenden Systeme und Programme gültige Softwarelizenzen und gegebenenfalls notwendige Hersteller-Wartungsverträge vorliegen.
§ 13 Monitoring und Alarmierung
Umfasst der Managed Service ein automatisiertes System-Monitoring, setzt der Anbieter eine dafür geeignete Software ein, um Zustandsberichte (z. B. Festplattenfüllstand, CPU-Auslastung) zu generieren.
Das Monitoring dient der proaktiven Fehlervermeidung. Von der Monitoring-Software nicht erfasste oder außerhalb der Geschäftszeiten auftretende Anomalien fallen nicht in den Haftungsbereich des Anbieters, sofern kein gesonderter 24/7-Notdienst vereinbart wurde.
Die Umsetzung von Problemlösungen, die durch das Monitoring aufgedeckt werden, ist nur dann von der Pauschale abgedeckt, wenn dies im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten erfolgt die Behebung nach Aufwand gemäß der aktuellen Preisliste.
§ 14 Anpassung der Konfiguration und Systemumgebung
Der Kunde ist verpflichtet, jede beabsichtigte Änderung an seiner IT-Systemumgebung (z. B. Austausch von Hardware, Installation neuer Software, Änderung von Netzstrukturen), die Auswirkungen auf die zu erbringenden Managed Services haben könnte, dem Anbieter rechtzeitig vorab mitzuteilen. Durch unangekündigte Änderungen verursachte Mehraufwände des Anbieters werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 15 Administrationszugriffe und Mitwirkung Dritter
Dem Anbieter obliegt für die Dauer des Vertrages die alleinige administrative Verwaltung und Konfiguration der im Leistungsschein definierten IT-Systeme und Netzwerke.
Die Vergabe von administrativen Zugriffsrechten (Admin-Rechten) an den Kunden oder an vom Kunden beauftragte Dritte (z. B. externe Software-Häuser, Telefonanlagen-Dienstleister) bedarf der vorherigen Absprache und schriftlichen Freigabe durch den Anbieter.
Nimmt der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter ohne ausdrückliche Freigabe des Anbieters eigenmächtige Änderungen, Konfigurationen oder Eingriffe an den vom Anbieter betreuten Systemen oder Netzwerken vor, erlischt jegliche Gewährleistung und Haftung des Anbieters für die daraus resultierenden Systemstörungen, Sicherheitslücken, Datenverluste oder Netzausfälle.
Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, den Support und die proaktiven Managed Services für die betroffenen Systeme vorübergehend einzustellen, bis der fehlerfreie Zustand wiederhergestellt ist. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Pauschalvergütung bleibt hiervon unberührt.
Die Analyse, Fehlersuche und Wiederherstellung des ursprünglichen, ordnungsgemäßen Systemzustands nach unbefugten Eingriffen durch den Kunden oder Dritte sind nicht von der Managed-Service-Pauschale abgedeckt. Diese Aufwände werden dem Kunden vollumfänglich nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters in Rechnung gestellt.
Stand: 2026
